Schutzgebiete Nationale Naturlandschaften, Natur- und Landschaftsschutzgebiete & Natura 2000
Naturparke, Nationalparke, Biosphärenreservate
Natur und Landschaft werden auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und der Landesnaturschutzgesetze an wertvollen Standorten geschützt. Auf einem Drittel der Bundesfläche sind Naturparke, Nationalparke und Biosphärenreservate ausgewiesen, die zusammen als Großschutzgebiete bezeichnet werden (NLP 0,6%, NRP 28,5%, BSR 3,9% der Landesfläche in Deutschland). Sie haben sich gemeinsam mit Wildnisgebieten zum Bündnis der Nationalen Naturlandschaften zusammengeschlossen, das von den Dachverbänden VDN e. V. und NNL e. V. getragen wird. Nationalparke, Naturparke und Biosphärenreservate unterscheiden sich in ihrer Größe und haben jeweils spezifische Ziele und Funktionen, die in den folgenden aufgeführten Paragraphen des Bundesnaturschutzgesetzes dargestellt werden:
§ 24 Nationalparke, Nationale Naturmonumente
(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die
- großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind,
- in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und
- sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.
(2) Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.
(3) Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen. § 23 Absatz 3 und 4 gilt in Nationalparken entsprechend.
(4) Nationale Naturmonumente sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Gründen und
- wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit
von herausragender Bedeutung sind. Nationale Naturmonumente sind wie Naturschutzgebiete zu schützen
§ 25 Biosphärenreservate
(1) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die
- großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
- in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
- vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
- beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.
(2) Biosphärenreservate dienen, soweit es der Schutzzweck erlaubt, auch der Forschung und der Beobachtung von Natur und Landschaft sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung.
(3) Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu schützen. § 23 Absatz 4 gilt in Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten entsprechend.
(4) Biosphärenreservate können auch als Biosphärengebiete oder Biosphärenregionen bezeichnet werden.
§ 27 Naturparke
(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
- großräumig sind,
- überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
- sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
- nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind,
- der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
- besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.
(2) Naturparke sollen auch der Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen.
(3) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.
Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete
Naturschutzgebiete sind nach § 23 BNatSchG rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist. Sie gehören – neben Nationalparken – zu den sehr streng geschützten Flächen in Deutschland. Die Schutzgebietskategorie gibt es bereits seit 1920. Die Fläche der Naturschutzgebiete hat sich seit Beginn der 1990er Jahre verdoppelt. Die meisten Naturschutzgebiete sind aber relativ klein, wodurch sie anfällig gegen äußere Einflüsse wie Nährstoffeintrag oder Entwässerung sind.
Ziel der Landschaftsschutzgebiete ist der Schutz von Landschaften sowohl unter naturwissenschaftlich-ökologischen als auch kulturell-sozialen Gesichtspunkten, dazu gehören u.a. die Vielfalt, Eigenheit und Schönheit der Landschaft. Dabei soll die Landschaft in ihrer vorgefundenen Eigentümlichkeit und Einmaligkeit erhalten werden. Landschaftsschutzgebiete nehmen bundesweit fast ein Drittel der Landesfläche ein.
Natura 2000 in Naturparken
Das europäische Schutzgebietsnetzwerk „Natura 2000“ beheimatet eine Fülle von Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten. Es umfasst über 18 % der Fläche der Europäischen Union und ist damit das größte Schutzgebietsnetzwerk der Welt. Auch in Deutschland gibt es zahlreiche Natura 2000-Gebiete und etwa ein Drittel davon liegen in Naturparken. Das Natura 2000-Netzwerk setzt sich aus denen nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) und der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen Schutzgebieten zusammen.
Naturparke spielen für die Umsetzung von Natura 2000 in Deutschland eine wichtige Rolle, die bisher häufig unterschätzt wird. Naturparke sind Ansprechpartner vor Ort und genießen als langjährige Partner Vertrauen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Naturparke kennen ihre Region, die Akteure und die naturschutzfachlichen Gegebenheiten in der Regel sehr gut und haben eine hohe Akzeptanz als neutrale Vermittler und praxisnahe Umsetzer. Die Naturschutzkompetenz der Naturparke ist in den zurückliegenden Jahren stark gewachsen. So leisten viele Naturparke im Rahmen ihrer querschnittsorientierten Aufgaben wertvolle Arbeit für das Natura-2000-Netzwerk.
Der Verband Deutscher Naturparke hat bis Februar 2021 das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (F+E) „Umsetzung von Natura 2000 in Naturparken“ durchgeführt, das vom Bundesamtes für Naturschutz (BfN) aus Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gefördert wurde. In dem Projekt sollte erstmalig ermittelt werden, welche Bedeutung und Verantwortung die deutschen Naturparke bei der Umsetzung des europäischen Schutzgebietsnetzwerks Natura 2000 sowie für den Erhalt der damit geschützten Lebensraumtypen und Arten haben und künftig haben können. Gemeinsam mit 15 Pilotnaturparken wurden u.a. mögliche Aktivitäten und Kooperationsmöglichkeiten im Bereich Natura 2000 entwickelt. Damit alle deutschen Naturparke von den Erfahrungen im Projekt profitieren können, wurde zum Abschluss des Projekts ein Handlungsleitfaden mit Beispielen für eine erfolgreiche Umsetzung von Natura 2000-Projekten in Naturparken erstellt.
Hier geht es zum Projekt „Umsetzung von Natura 2000 in Naturparken“.